Versicherungsrecht

Allg. Versicherungsbedingungen

4A_166/2020 vom 23.07.2020Unklare AVB-Bestimmung
Mehrdeutige Klauseln in AVB sind nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen. Sie gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen. Anwendungsbeispiel.

4A_499/2018 vom 10.12.2018Subjektive Ungewöhnlichkeit
Von einer global erteilten Zustimmung zu AGB sind Klauseln ausgenommen, die subjektiv und objektiv ungewöhnlich sind. Eines Macht- oder Erfahrungsgefälles bedarf es nicht. Hingegen ist ein solches Gefälle bei der Beurteilung der subjektiven Ungewöhnlichkeit zu berücksichtigen.

4A_512/2015 vom 14.04.2016Bezahlter Kaufpreis II
Vorvertraglich dem Versicherungsnehmer abgegebene Informationen und für den Versicherer erkennbare Umstände über die Erwartungen des Versicherungsnehmers können nach Treu und Glauben als eine konkludent abgeschlossene Individualvereinbarung angesehen werden, die eine Klausel derogiert, die den (dem Agenten des Versicherers bekannten) Interessen des Versicherungsnehmers offensichtlich zuwiderläuft.

4A_314/2015 vom 01.12.2015"Ex tunc"-Auslegung
Verträge sind "ex tunc" auszulegen.

4A_177/2015 vom 16.06.2015Kosovo
Die Umschreibung des örtlichen Geltungsbereichs einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf der Grünen Karte ist klar. Daran ändert nichts, dass besondere Kenntnisse erforderlich sind, um ein konkretes Territorium dem örtlichen Geltungsbereich zuweisen zu können. Sofern einem Versicherungsnehmer diese Kenntnisse fehlen, ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, sich zu erkundigen.

4A_119/2015 vom 03.06.2015Bezahlter Kaufpreis
Eine AVB-Klausel, die Kaskoleistungen auf den vom Versicherungsnehmer bezahlten Kaufpreis beschränkt, ist AGB-rechtliche nicht zu beanstanden.

4A_47/2015 vom 02.06.2015Umzug ins Ausland   
Bestätigt der Versicherungsnehmer auf dem Antragsformular die AVB erhalten zu haben, so bestätigt er, dass er eine zumutbare Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Die Klausel, wonach der Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen zwei Jahre nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland erlischt, ist nicht ungewöhnlich.

4A_373/2014 vom 03.11.2014In Obhut genommene Immobilie
Die Obhutsklausel in der Betriebs-Haftpflichtversicherung schliesst gültig auch Ansprüche aus Schäden an gemieteten Immobilien aus.

4A_194 und 204/2014 vom 02.09.2014Vertragserfüllung
Die Vertragserfüllungsklausel (in der Haftpflichtversicherung) hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

4A_475/2013 vom 15.07.2014Fitnessabo (BGE 140 III 404)
Die Frage, ob eine Inhaltskontrolle nach Art. 8 rev. UWG auch bei Verträgen möglich ist, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, bleibt offen. Ausschliesslich altes Recht ist jedoch dann anwendbar, wenn eine Rechtswirkung, deren vertragliche Grundlage einer Inhaltskontrolle unterzogen werden soll, bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist.
Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Prolongationsklausel.

4A_213/2014 vom 26.06.2014Massgebende AVB
Nach dem Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Parteien die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle AVB-Ausgabe zum Vertragsbestandteil erheben wollten.

4A_288/2013 vom 08.10.2013Autorennen
Eine Berufung auf allgemeine Grundsätze der Versicherungstechnik vermag Mängel und Lücken in AVB-Ausschlussklauseln nicht zu heilen.
Ein Versicherungsbetrug setzt voraus, dass der Versicherer irrtümlich von einem Umfang seiner Leistungspflicht ausgeht, der grösser ist, als er aufgrund der tatsächlichen Sachlage wäre.

4A_561/2012 vom 23.01.2013Hypothetische IV-Rente II
Keine Kürzung von Taggelder aufgrund einer hypothetischen, tatsächlich weder bezogenen noch beantragten IV-Leistung (ungenügende Tragfähigkeit der angerufenen AVB-Bestimmung und fehlendes treuwidriges Verhalten der Versicherten).

4A_84/2012 vom 29.06.2012Unklarer Unfallausschluss
Ohne explizite anderslautende Ausschlussbestimmung ist der Krankentaggeldversicherer leistungspflichtig, wenn eine Arbeitsunfähigkeit teilweise auf eine Krankheit und teilweise auf einen Unfall zurückzuführen ist.

4A_24/2012 vom 30.05.2012Ungewöhnl. Ungleichbehandlung (BGE 138 III 411)
Eine Klausel, welche die Kürzung der bei Krankheit geschuldeten Taggelder um die Hälfte vorsieht, wenn eine psychische Krankheit vorliegt, ist objektiv ungewöhnlich. Die subjektive Ungewöhnlichkeit einer solchen Klausel kann gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht deshalb verneint werden, weil die versicherte Person über eine Ausbildung als Arzt und Zahnarzt verfügt.

4A_498/2010 vom 04.01.2011Ausgehöhltes Zügerrecht 
Frage offen gelassen, ob eine Klausel in einer kollektiven Krankentaggeldversicherung, wonach der Versicherungsschutz entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Erkrankung und Ablauf der Wartefrist endet, ungewöhnlich und damit nichtig ist.

4A_419/2008 vom 28.01.2009Ungewöhnliche Leistungsbegrenzung (BGE 135 III 225)
Eine Bestimmung, wonach der Versicherer den maximalen zeitlichen Umfang seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Willenserklärung beeinflussen kann, ist un­ge­wöhnlich.

4A_299/2008 vom 28.10.2008Angeordnete Anpassung (BGE 135 III 1)
Höchstrichterlich noch nie entschiedene Fragen zur Zulässigkeit oder Auslegung von Bestimmungen in breit eingesetzten AGB stellen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar. Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst.

5C.108/2001 vom 27.02.2002Hotel als Spital
Der Zweck einer Krankentaggeld-Versicherung besteht darin, dem Versicherten in einer pauschalen Art und Weise (Summenversicherung) den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass er sich auswärts aufhalten muss und keiner Arbeit nachgehen kann.
Ergibt die Auslegung des Vertrages ein klares Ergebnis, so bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum.

5C.237/2001 vom 11.01.2002Sechzehn Katzen
Erweitert ein Versicherer mit einer neuen AVB-Ausgabe den Deckungsumfang eines Produktes, so können Versicherte, deren Verträgen die alten AVB zugrunde liegen, aus der Deckungserweiterung nichts ableiten.