Versicherungsrecht

Internationales Versicherungsrecht

4A_740/2011 vom 01.06.2012Motorradunfall in Schottland (BGE 138 III 587)
Bei Strassenverkehrsunfällen im grenzüberschreitenden Verkehr ist ein Regress des Unfallversicherers gegen den Haftpflichtversicherer nur zulässig, wenn dieser sowohl nach dem Kausal- als auch nach dem Forderungsstatut möglich ist. Massgebend ist Art. 144 IPRG und nicht das Haager Übereinkommen. Die Durchführung des Regresses erfolgt nach dem Forderungsstatut.

4A_531/2011 vom 02.05.2012Odenbreit in der Schweiz (BGE 138 III 386)
Art. 10 Abs. 2 aLugÜ ist – in Übereinstimmung mit dem EuGH – dahingehend auszulegen, dass damit den (in den Signatarstaaten des LueÜ wohnenden) Verkehrsopfern ein eigenes Klagerecht an ihrem Wohnsitz (gegen den in einem anderen Signatarstaat des LugÜ domizilierten Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers) gewährt wird.