Versicherungsrecht

Koordination und Rückgriff

4A_602/2017 vom 07.05.2018Integrales Regressrecht (BGE ...)
Der Regress des Schadenversicherers wird ausschliesslich durch Art. 72 Abs. 1 VVG geregelt. Art. 51 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar. Zu den aus unerlaubter Handlung Haftpflchtigen gehören auch Kausalhaftpflichtige. Änderung der Rechtsprechung.

4A_116/2015 und 118/2015 vom 09.11.2015Gasturbine (BGE 141 III 539)
Von Lloyd's Underwriters sind nur die «Names», nicht aber die Syndikate aktivlegitimiert.
Bei Doppelversicherung ist eine mehrere Gegenstände umfassende einheitliche Versicherungssumme in Teilsummen für die einzelnen beschädigten Gegenstände aufzuteilen. Massgebend für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 71 VVG sind lediglich diese Teilsummen.
Bei Doppelversicherung sind Selbstbehalte des einen Versicherers durch den andern Versicherer zu übernehmen.

4A_133/2014 vom 08.07.2014Zigarettenglut 
Es ist nicht willkürlich, den Mieter des Versicherten vom nach Art. 72 Abs. 3 VVG geschützten Personenkreis auszunehmen.

4A_740/2011 vom 01.06.2012Motorradunfall in Schottland (BGE 138 III 587)
Bei Strassenverkehrsunfällen im grenzüberschreitenden Verkehr ist ein Regress des Unfallversicherers gegen den Haftpflichtversicherer nur zulässig, wenn dieser sowohl nach dem Kausal- als auch nach dem Forderungsstatut möglich ist. Massgebend ist Art. 144 IPRG und nicht das Haager Übereinkommen. Die Durchführung des Regresses erfolgt nach dem Forderungsstatut.

4A_576/2010 vom 07.06.2011Kellertreppensturz (BGE 137 III 352)
Die Rechtssicherheit gebietet, an der langjährigen Praxis festzuhalten, wonach Art. 51 Abs. 2 OR einem Regress des Versicherers auf einen ohne eigenes Verschulden kausel haftenden Dritten entgegen steht.

4A_246/2008 vom 23.09.2008Quotenvorrecht (BGE 134 III 636)
Der Haftpflichtige kann sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der seinen Regressanspruch geltend macht, nicht auf das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten berufen, wenn er dessen Direktanspruch die Verjährungseinrede entgegenhält. 

5C.31/2006 vom 10.07.2006: Subsidiäre Bauplatzversicherung
Eine Subsidiärklausel gilt auch, wenn die Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen wird.

5C.214/2001 vom 13.11.2001Selbständiger Fotograf
Art. 96 VVG regelt ausschliesslich die Anrechnung von Summenversicherungsleistungen auf Haftpflichtansprüche.
Auf die Konkurrenz zwischen mehreren Summenversicherungen, zwischen Summen- und Schadenversicherungen sowie zwischen Summen- und Sozialversicherungen ist Art. 96 VVG nicht anwendbar. Dennoch ist auch in diesen Fällen vom Prinzip der Kumulation auszugehen, wenn nicht das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes vorsehen.

BGE 118 II 502 vom 23.10.1992Motorboot
Der Versicherer kann auf einen anderen aus Vertrag Haftenden nur dann zurückgreifen, wenn dieser grobfahrlässig gehandelt hat.