Versicherungsrecht

Verjährung

4A_659/2016 vom 03.05.2017Gestohlenes StierspermaVorinstanz
Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall beginnt unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis des Versicherungsnehmers mit dem Eintritt der letzten leistungsbegründenden Tatsache.

4A_192/2016 vom 22.06.2016Betrug und Rückforderung
Die Frage der Rechtsnatur eines Rückforderungsanspruchs bleibt offen. Eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs i.S. von Art. 40 VVG setzt keine Arglist voraus.

4A_552/2015 vom 25.05.2016Misslungener BeweisVorinstanz
Eine vertragliche Verlängerung der versicherungsvertragsrechtlichen Verjährungsfrist zulässig. Anforderungen an die Substantiierung und den Beweis von Ausschlusstatbeständen.

4A_644/2014 vom 27.04.2015Verjährung Invaliditätskapital
Eine Klausel, die nach Ablauf einer bestimmten Frist eine Festsetzung eines Invaliditätskapitals auf der Basis des aktuellen (sich noch verändernden) Gesundheitszustandes anstelle der dauernden Invalidität zulässt, bewirkt, dass mit dem Ablauf dieser Frist die zweijährige Verjährung des Invaliditätskapitals zu laufen beginnt.

4A_471/2014 vom 02.02.2015Harte Verjährungsbestimmung
Der Verjährung von Ansprüchen aus kollektiven Krankentaggeldversicherungen beginnt zu laufen, sobald die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt und die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist. In atypischen Fällen, wenn das ärztliche Zeugnis für eine bereits abgelaufene Zeit eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, beginnt die Frist mit dem Datum des Arztzeugnisses zu laufen.

4A_280/2013 vom 20.09.2013Aufgeschobener Verjährungsbeginn
Wird eine Arbeitsunfähigkeit (ausnahmsweise) erst nach deren Beendigung erstmals ärztlich festgestellt, so beginnt die Verjährung der Taggelder mit dem Tag dieser erstmaligen ärztlichen Feststellung zu laufen.

4A_20/2013 vom 15.07.2013Verjährung Krankentaggelder (BGE 139 III 418)
Taggelder verjähren einzeln zwei Jahre nachdem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine besondere Regelung für die Verjährung des Stammrechts erübrigt sich.

4A_702/2012 vom 18.03.2013Verjährung Stammrecht (BGE 139 III 263)
Die aus einem Verdienstausfallversicherungsvertrag geschuldeten Renten verjähren je nach zwei Jahren, entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 VVG vorgesehenen Frist. Diese Bestimmung regelt die besondere Frage des Erlöschens des Grundverhältnisses (Stammrecht), das dem Rentenanspruch zugrunde liegt, nicht. Dafür ist einzig der Art. 131 OR einschlägig, wobei das Grundverhältnis der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR unterliegt.

4A_645/2010 vom 23.02.2011Verjährung Vertrauensschadenversicherung II
In der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährung des Entschädigungsanspruchs mit der rechtskräftigen Feststellung der Haftung des Versicherten zu laufen. Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf eine Vertrauensschadenversicherung?

5C.59/2006 vom 01.06.2006Verjährung einer Rückforderung
Erhebt der Versicherer nach der Kündigung eines Vertrages Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Leistungen, so verjähren diese nicht nach Art. 127 OR. Die Frage, ob auf solche Forderungen Bereicherungs- oder Vertragsrecht anwendbar ist, wurde offen gelassen. Sollte Vertragsrecht anwendbar sein, so gilt die Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG.
Der Fristenlauf beginnt mit dem Erlöschen des Vertrages, da dies die Tatsache ist, welche die Pflicht zur Rückerstattung begründet.

5C.226/2002 vom 16.01.2003Strafverfahren und Verjährung
Wird einem Versicherten betrügerisches Handeln im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall vorgeworfen, so beeinflussen Handlungen im Rahmen eines Strafverfahrens den Lauf der Verjährung der versicherungsvertragsrechtlichen Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers nicht. Insbesondere stellen prozessuale Handlungen im Strafverfahren keinen Unterbrechungsgrund i.S. von Art. 135 Ziff. 2 OR dar.

5C.215/1999 vom 09.03.2000Zollfreilager (BGE 126 III 278)
Bei Ansprüchen aus einer Diebstahlversicherung beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG ab dem Schadenereignis und nicht ab dessen Kenntnis zu laufen.