Versicherungsrecht

Vertragsabschluss

Austausch der Willenserklärungen

9C_430/2012 vom 06.12.2012Anschlussvertrag zustande gekommen
Ein mit der Abwicklung des Geschäftsverkehrs eines Versicherers mit dessen Kunden betrauter Sachbearbeiter ist befugt, namens des Versicherers Wissenerklärungen abzugeben. Diese sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.

4A_437/2007 vom 05.02.2008Keine stillschweigende Vertragsauflösung
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 OR auf Versicherungsverträge.

Vertrauenshaftung

5C.85/2004 vom 11.11.2004Missglückter Vertragsabschluss
Mit der Abgabe des Versicherungsnachweises wird lediglich der Abschluss einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung dokumentiert.
Weiss der Versicherer, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Leasingvertrages verpflichtet ist, eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen, so darf er, wenn er diese Deckung nicht gewähren will, auf einen kombinierten Antrag hin nicht lediglich den Nachweis zustellen und zum Antrag auf die Kaskoversicherung schweigen. In einem solchen Fall ist das Vertrauen des Versicherungsnehmers in den Bestand der Kaskoversicherung zu schützen.

5C.45/2004 vom 09.07.2004Arthrose
Zeigt der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss an, dass sich das versicherte Risiko bereits (teilweise) verwirklicht hat, so ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Rückwärtsversicherung aufzuklären. Unterlässt er dies, so handelt er treuwidrig.

Widerrufsrecht

4A_562/2010 vom 03.05.2011Rückforderung aus widerrufenem Vertrag (BGE 137 III 243)
Die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages untersteht dem Bereicherungsrecht.

Dokumentation des Vertrages

4A_317/2013 vom 17.10.2013Police vor AVB
Die Bestimmungen der Police gehen jenen der AVB vor.

Genehmigungsfiktion

4A_219/2011 vom 16.12.2011Genehmigungsfiktion II
Dokumentiert eine Police den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien falsch, so ist in Anwendung von Art. 18 OR dennoch von diesem auszugehen. Art. 12 VVG ist nicht anwendbar. Der Ver­sicherer, der durch einseitige Änderung der Police eine vom Versicherungsnehmer nicht gewollte Vertragsänderung herbeiführen will, handelt bösgläubig.

5C.131/2005 vom 19.08.2005Genehmigungsfiktion (BGE 131 III 646)
Eine Begünstigung stellt eine einseitige Erklärung dar. Sie gehört damit nicht zur in der Police dokumentierten Willenseinigung. Lediglich auf diese bezieht sich die Genehmigungsfiktion nach Art. 12 VVG.