Versicherungsrecht

Aufsichtsrecht

2C_119/2013 vom 09.05.2013FINMA ist keine Klagemauer (BGE 139 II 279)
Die Beziehung zwischen Bankkunde und Bank unterliegt dem Zivilrecht. Eine Parteistellung kommt einem Anzeige erstattenden Bankkunden nur zu, wenn ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigter Anlass dafür besteht, dass die Aufsichtsbehörde tätig wird.

2C_94/2012 vom 03.07.2012Berner Gebäudeversicherung
Anforderungen an die Legitimation zur Anfechtung der Betriebsbewilligung eines Versicherers durch ein Konkurrenzunternehmen.

2C_485/2010 vom 03.07.2012Glarnersach (BGE 138 I 378)
Die Ermächtigung eines öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherers, ausserhalb seines Monopolbereiches tätig zu werden, verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit. Eine Auslagerung des Wettbewerbsbereichs auf einen vom Monopolbereich getrennten Rechtsträger ist nicht erforderlich. Auf die Wettbewerbstätigkeit ist das Wettbewerbsrecht ohne Einschränkung anwendbar, hingegen bleibt der öffentlich-rechtliche Versicherer von der Aufsicht durch die FINMA befreit.

2C_410/2010 vom 21.01.2011Mietkautionsversicherung II
Das Anbieten von Verträgen, mit denen sich der Anbieter gegen Entgelt verpflichtet, bis zu einer im Vertrag genannten Maximalsumme als Bürge des Vertragspartners gegenüber dessen Vermieter zu haften, stellt eine der Aufsicht unterstellte Versicherungstätigkeit dar.