Übrige Versicherungen
Garantieversicherung
4A_505/2011 vom 13.02.2012: Garantiestrenge (BGE 138 III 241)
Nach dem Grundsatz der Garantiestrenge werden die Voraussetzungen für den Abruf der Garantiesumme einzig durch das Garantieversprechen definiert.
Kautionsversicherung
2C_410/2010 vom 21.01.2011: Mietkautionsversicherung II Das Anbieten von Verträgen, mit denen sich der Anbieter gegen Entgelt verpflichtet, bis zu einer im Vertrag genannten Maximalsumme als Bürge des Vertragspartners gegenüber dessen Vermieter zu haften, stellt eine der Aufsicht unterstellte Versicherungstätigkeit dar.
Vertrauensschadenversicherung
4A_645/2010 vom 23.02.2011: Verjährung Vertrauensschadenversicherung II
In der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährung des Entschädigungsanspruchs mit der rechtskräftigen Feststellung der Haftung des Versicherten zu laufen. Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf eine Vertrauensschadenversicherung?