Versicherungsrecht

Rechtsschutzversicherung

9C_136/2018 vom 06.08.2018Rechtsschutz und unentgeltliche Prozessführung
«Die private Prozesskostenfinanzierung hat Vorrang vor der staatlichen Form der unentgeltlichen Rechtspflege. […]
Bestehen zwischen dem Rechtssuchenden und seiner Rechtsschutzversicherung Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde als eine Voraussetzung für die Übernahme des Prozesskostenrisikos, welche nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beigelegt werden können, ist auf entsprechenden Antrag das Verfahren, soweit mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar […], zu sistieren, und es darf über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vorab entschieden werden.» (Erw. 4.1)

8C_27/2016 und 8C_107/2016 vom 05.04.2016 / 1C_612/2015 vom 17.05.2016Interessenkonflikt
Die besonderen Schutzmassnahmen der AVO zum Umgang mit Interessenkonflikten bei Kompositversicherern, die gleichzeitig die Rechtsschutz- und andere Versicherungszweige betreiben, gelten nicht für Kompositkonzerne, welche die Rechtsschutzversicherung durch selbständige Tochtergesellschaften betreiben.

4A_224/2015 vom 24.08.2015Privative Schuldübernahme
Ob die Kostengutsprache des Rechtsschutzversicherers eine privative oder eine kumulative Schuldübernahme darstellt, bleibt offen. Von einer privativen Schuldübernahme ist jedoch dann auszugehen, wenn sich der Anwalt widersprüchlich verhält, da er in diesem Fall die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR nicht zu widerlegen vermag.