Versicherungsrecht

Datenschutz

4A_294/2014 vom 30.10.2014Wissenszurechnung im Konzern II
Es ist nicht willkürlich, im Falle einer Versicherungsgruppe mit einer sozialen Krankenversicherung und einer privaten Versicherungsunternehmung, die beide Gesellschaften am gleichen Ort und mit dem gleichen Personal betreibt, das Wissen der einen Gruppengesellschaft der andern zuzurechnen.

4A_688/2011 vom 17.04.2012Beweismittelbeschaffung (BGE 138 III 425)
Verpflichtung einer Bank zur Auskunftserteilung über bankinterne Personendaten betreffend ihre Kunden. Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes im Vorfeld eines Zivilprozesses, namentlich wenn der Vorwurf einer verpönten Beweisausforschung erhoben wird, und Verhältnis zur Möglichkeit, eine vorsorgliche Beweisaufnahme zu beantragen. Prüfung, ob das Auskunftsbegehren im Lichte der Ziele des Datenschutzgesetzes in zweckwidriger und damit rechtmissbräuchlicher Weise ausgeübt wird. Eigene überwiegende Interessen des Inhabers der Datensammlung, die eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigen, sind in casu nicht dargetan.

8C_272/2011 vom 11.11.2011Öffentlicher Balkon (BGE 137 V 327)
Art. 59 Abs. 5 IVG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die privatdetektivliche Observation in einem von jedermann ohne weiteres frei einsehbaren Privatbereich (in casu: Balkon). Die Observation muss objektiv geboten sein. Videoaufnahmen der versicherten Person, die sie bei alltäglichen Verrichtungen (Haushaltsarbeiten) auf dem frei einsehbaren Balkon zeigen, verletzen den dabei durch Art. 179quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht.

5C.296/2005 vom 04.05.2006Anzeigepflichtverletzungs-Auge
Es verstösst nicht gegen das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot, wenn der Versicherer Daten, die er zur Schadenregulierung rechtmässig beschafft hat, zur Begründung einer Anzeigepflichtverletzung nutzt.

5C.7/2003 vom 12.05.2003: Keine Denunziationspflicht (BGE 129 III 510)
Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG).
1. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten.
2. Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG über den dort geregelten Tatbestand hinaus.